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Thema: Umgang mit zahlungsunwilligen Kunden

  1. #31
    Moderator Robotik Einstein Avatar von damaltor
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    Bitte bleibt beim Thema und beleidigt euch nicht gegenseitig. Habe entsprechende Posts entfernt. Danke
    Read... or die.
    ff.mud.de:7600
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  2. #32
    Erfahrener Benutzer Roboter Genie
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    Mit der Recherche nach dem richtigen Vorgehen habe ich schon einige Stunden verbracht.
    Durch die Zahlungserinnerung, das Aufgeführte in der Rechnung und das Mahnschreiben/Begleitschreiben habe ich soweit versucht so viel wie möglich abzudecken.
    Da hierauf noch kein Widerspruch erfolgte, habe ich nun zumindest etwas schriftlich auf den Weg gebracht.

    Sicher ist das Vorgehen mit Anwalt sinnvoll, aber auch der will bezahlt werden.
    Der Auftrag sollte mich aus der Kreide ziehen und meine nächsten Mieten sichern. Dementsprechend bin ich grade so pleite, dass ich hier keinen Rechtsbeistand beauftragen kann.
    Inzwischen habe ich verifizieren können, dass der Geschäftsführer wirklich selbiger ist. Das ist wohl alles noch was verstrickter als ich dachte. Und von daher denke ich, dass die Rückkehr des Inhabers abzuwarten, um eine friedliche Lösung zu finden, momentan die bessere Weg ist. Sollte ich aber am Montag keine Neuigkeiten bekommen, bleibt mir nichts anderes übrig, als Schritte zu ergreifen. Außerdem ist dann auch die zweite Frist abgelaufen und ich kann das "ganze Paket" in Angriff nehmen.

    Und bis dahin schau ich halt, dass ich an anderen Projekten arbeite und nach vorne schaue.

    Danke für euere Ratschläge

  3. #33
    Erfahrener Benutzer Roboter Genie
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    Bevor du nen Anwalt nimmst kaste das lieber per Inkasso machen weil dir da keine Gebühren anfallen, das Inkasso schlägt deren Gebühren automatisch oben drauf, und Manen musst du eigentlich auch nicht mehr wenn du das machst ist das von dir nur eine Nette Erinnerung.

    Edit: wenn sie nicht auf Mahnungen Schriftlich reagieren, dann ist das für dich gut da das wie ein Schuldeingeständnis ist.
    Legastheniker on Bord !

  4. #34
    HaWe
    Gast
    Bevor du nen Anwalt nimmst kaste das lieber per Inkasso machen weil dir da keine Gebühren anfallen, das Inkasso schlägt deren Gebühren automatisch oben drauf, und Manen musst du eigentlich auch nicht mehr wenn du das machst ist das von dir nur eine Nette Erinnerung.
    Edit: wenn sie nicht auf Mahnungen Schriftlich reagieren, dann ist das für dich gut da das wie ein Schuldeingeständnis ist.
    absoluter Unsinn!
    wenn man unberechtigte Rechnungen bekommt und dann unberechtigte Mahnungen und dann nicht darauf reagiert, ist das doch kein "Schuldeingeständnis" - und mit "Schuldeingeständnis" hat das ganze eh nichts zu tun, sondern höchstens mit "Zahlungs-Verzug"!
    Aber wenn jemand vermeintlich berechtigte Rechnungen schickt und dann vermeintlich berechtigte Mahnungen, und alles das ist nichtig, weil die Beweislage nicht gesichert ist oder man erhebliche Formfehler begangen hat , dann nützt auch kein Inkasso-Unternehmen, denn gegen Mahnbescheide wird der andere ganz einfach Widerspruch einlegen.

  5. #35
    Erfahrener Benutzer Roboter Genie
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    Ich denke mal, dass ich die Rechnung + Zahlungserinnerung + Mahnung nochmal per Einschreiben versendet habe, kann nicht zu meinem Nachteil sein. So habe ich zumindest ne Empfangsbestätigung.
    Am Montag sind sämtliche Fristen abgelaufen und dann mache ich mir Gedanken über das weitere Vorgehen.
    Bis dahin räume ich dem 'Mensch' noch die Gelegenheit ein, Kontakt aufzunehmen und das Ganze auf 'friedlicher' Basis zu lösen.
    Ich freu mich schon bald meinen Kühlschrank wieder füllen zu können

  6. #36
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein Avatar von i_make_it
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    @Cysign:
    Für das aktuelle und für die Zukunft kannst Du dir ja mal das folgende antun:
    BGB
    § 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
    § 269 Leistungsort
    § 270 Zahlungsort
    § 271 Leistungszeit
    § 271a Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen
    § 286 Verzug des Schuldners
    § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
    § 291 Prozesszinsen

    § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

    § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
    § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

    ZPO
    § 688 Zulässigkeit
    § 690 Mahnantrag
    § 691 Zurückweisung des Mahnantrags
    § 692 Mahnbescheid
    ff.

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