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Thema: Umgang mit zahlungsunwilligen Kunden

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  1. #28
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein Avatar von i_make_it
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    Ich habe ja auch schon gerschrieben, das der GF als Angesteller des Unternehmens diesem nicht schaden darf. Also zählen nur Aussagen des GF gegenüber des Subunternehmers die schriftlich fixiert und somit beweisbar sind.
    Das ist dann Problem des Unternehmens wenn der GF in der Außenvertretung Zusagen macht die die Firma nicht erfüllt.
    Aber halt nur solange der GF alleine außenvertretungsberechtigt ist.
    Ist er das nicht, hat das aber behauptet, liegt ein Täuschung vor. dann kann man den von mir weiter oben schon genannten Weg einschlagen.

    Bei den beschriebenem Schriftverkehr fallen mir aber einige Punkte auf, die mich jetzt auch Veranlassen zu raten, dringend einen Rechtsbeistand zu Rate zu ziehen um zumindest die Schreiben rechtswirksam zu formulieren.
    Mit einem Verzug automatisch eine Mahngebühr geltend zu machen, kann nach hinten los gehen.
    zum Einen müssen vor Vertragsabschluß alle Modalitäten bekannt sein, nur so hat der Kunde Rechtssicherheit. Also werden einseitige Änderungen die nach Vertragsabschluß erfolgten in derRegel von keinem Gericht anerkannt. Sind also rechtsunwirksam.
    Skonto, Verzugszinsen, Mahngebühren etc. gehören in die AGBs und müssen für dem Kunden vor Vertragsabschluss einsehbar sein.
    Jede AGB Änderung bedingt ein Sonderkündigungsrecht, bzw. kann bei Nichtanerkennung durch einen Kunden dazu führen das der laufende Vertrag bis zum Beenden des Vertragsverhälltniss für diesen Vertrag nicht wirksam ist. (siehe Rechtssprechung zu Facebook AGB Änderungen und Auswirkung bei schon bestehenden Accounts)
    Bei Mahnungen, reicht gemäß BGB eine Mahnung nicht, im Gesetz stehen schön schwammige Formulierungen "angemessene Frist" üblicherweise akzeptieren Gerichte 2 bis 3 Wochen als angemessen. Also im Vertrag Zahlungsziel vereinbaren, ggf. auch Teilzahlungen bei Abschluß bestimmter Tätigkeiten oder zu bestimmten Terminen. Dann erste Erinnerung nach 3-4 Werktagen Verzug. Und dann Mahnungen nach jeweils 3 Wochen. mit entsprechenden Mahngebühren und Verzugszinsen (Aber nur wenn die vorher in den AGBs festgesetzt waren) Nach der dritten Mahnung bei Gericht einen Titel erwirken. Ab hier greift dann das gerichtliche Mahnverfahren.

    Auch noch nicht geleistete Arbeit in Rechnung zu stellen ist nicht wirklich klug. Das muß vorher Vertraglich so festgelegt gewesen sein. Wobei da meist eine prozentuale Marge oder ein Basisbetrag festgelegt wird wenn von der bestellten Leistung nur ein Teil abgefordert wurde. (10% gehen meist durch)
    Wenn der Inhaber rechtlich entsprechend bewandert ist, lacht der sich einen Ast, da das/die Schreiben vermutlich rechtsunwirksam sind.
    Und somit eventuell das Unternehmen noch nicht einmal rechtswirksam in Verzug gesetzt wurde.
    Geändert von i_make_it (12.01.2016 um 10:37 Uhr)

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