Weder du noch ich sind Juristen, aber beides muss man trennen.
Denn das wären - selbst dann - nämlich 2 verschiedene Tatbestände, die unabhängig sind und aufeinander keinen Einfluss haben.
Selbst wenn Betrug in der "Geschäftführer-Sache" nachgewiesen wird, heißt dies: Bestrafung nach StGB mit Gefängnis oder Geldstrafe oder Geldbuße, aber die geht an die Staatskasse.
Bei Betrug ist der Beschuldigte "Angeklagter" und der Staatsanwalt (Vertreter der "ANKLAGE") tritt gegen ihn an.
Selbst bei Betrug bedeutet es aber z.B. nicht, dass einem für (fraglich ? erteilte) Aufträge die (fraglich ? korrekt) ausgeführt worden sind auch ein (nachweislicher?) Zahlungsanspruch laut Rechnung zugesprochen wird, denn das ist ein Vefahren nach BGB, wo die Beweislage getrennt beurteilt wird und durch ein StGB-Vergehen in keiner Weise präjudiziert wird.
Hier ist der Beschuldigte "Beklagter" und damit "Partei", ebenso wie der Kläger "Partei" ist, und hier tritt der eigene Anwalt (Vertreter des "KLÄGERS") gegen ihn an.
Aber lassen wir's dabei - unterm Strich heißt das höchstens: ein weiterer Grund, zum RA zu gehen.
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