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Thema: Umgang mit zahlungsunwilligen Kunden

Hybrid-Darstellung

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  1. #1
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein Avatar von i_make_it
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    Wenn sich eine Person als Geschäftsführer ausgibt, es später aber Hinweise auftauchen das es nicht so ist, kann man den Verdacht äußern das hier ein Betrug vorliegt.
    Damit kann man zur Staatsanwaltschaft gehen. Wenn der Rechtspfleger die Anzeige aufnimmt ist diese erst mal gestellt.
    Es kann auf jeden Fall nicht schaden.
    Um an sein Geld zu kommen muß man natürlich das Zivilrecht bemühen.

  2. #2
    HaWe
    Gast
    Weder du noch ich sind Juristen, aber beides muss man trennen.

    Denn das wären - selbst dann - nämlich 2 verschiedene Tatbestände, die unabhängig sind und aufeinander keinen Einfluss haben.
    Selbst wenn Betrug in der "Geschäftführer-Sache" nachgewiesen wird, heißt dies: Bestrafung nach StGB mit Gefängnis oder Geldstrafe oder Geldbuße, aber die geht an die Staatskasse.
    Bei Betrug ist der Beschuldigte "Angeklagter" und der Staatsanwalt (Vertreter der "ANKLAGE") tritt gegen ihn an.

    Selbst bei Betrug bedeutet es aber z.B. nicht, dass einem für (fraglich ? erteilte) Aufträge die (fraglich ? korrekt) ausgeführt worden sind auch ein (nachweislicher?) Zahlungsanspruch laut Rechnung zugesprochen wird, denn das ist ein Vefahren nach BGB, wo die Beweislage getrennt beurteilt wird und durch ein StGB-Vergehen in keiner Weise präjudiziert wird.
    Hier ist der Beschuldigte "Beklagter" und damit "Partei", ebenso wie der Kläger "Partei" ist, und hier tritt der eigene Anwalt (Vertreter des "KLÄGERS") gegen ihn an.

    Aber lassen wir's dabei - unterm Strich heißt das höchstens: ein weiterer Grund, zum RA zu gehen.

  3. #3
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein
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    Zitat Zitat von i_make_it Beitrag anzeigen
    Wenn sich eine Person als Geschäftsführer ausgibt, es später aber Hinweise auftauchen das es nicht so ist, kann man den Verdacht äußern das hier ein Betrug vorliegt.
    Wenn die Rechtsform des Auftraggebers keinen Geschäftsführer im Handelsrechtlichen Sinn kennt, kann man sich aber auch zur Lachnummer machen. Und wenn man dann auch noch zugibt, daß man weder auf dem Firmenbriefbogen nachgesehen oder beim Handelsregister einen Auszug geholt hat, erst recht. Also nochmal, einen Anwalt bemühen.

    MfG Klebwax
    Strom fließt auch durch krumme Drähte !

  4. #4
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein Avatar von i_make_it
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    Frage: was genau habe ich geschrieben?

    Sollten sich diskrepanzen ergeben,
    kannst Du mit allen Unterlagen und einer Formulierung deines Verdachts mal einen Besuch bei deiner zuständigen Staatsanwaltschaft machen
    und etwas verunsichert sagen das Du Anzeige erstatten willst
    weil Du dir nicht sicher bist ob das alles rechtens ist.

    Man tut verunsert und man überlässt dem Rechstspfleger der Staatsanwaltschaft die Entscheidung ob eine Anzeige möglich ist.
    man selbst äußert nur einen Verdacht und belegt diesen anhand von Unterlagen.

    Auch Rechstspfleger sind keine ausgebildeten Juristen und machen/erzählen so einigen Mist (eigene Erfahrung der letzten 4 Jahre)
    Aber solange es in meinem Sinne ist, was solls. Außer 30 Minuten Zeit kostet einen so was nichts.

    Bei mir konnte ich (mein Anwalt) im Nachgang mit mit den Ergebnissen der Ermittlung der Staatsanwaltschaft zusätliche Beweise im Zivilprozess vorlegen, die mir sehr geholfen haben. Auch kam heraus das noch Vermögen vorhanden war und ich somit nicht nur Recht sondern auch Geld bekam.

    Je nach eigenem jurisitschen Wissen kann man halt einige Sachen alleine machen oder dem Anwalt für alles Geld geben.
    In Deutschland haben wohl die wenigsten Selbstständigen neben der Fachausbildung in Ihrem Beruf noch eine Ausbildung als Kaufmann.
    Und selbst bei Kaufleuten hat nicht jeder einen Account beim Registergericht in Hamm um schnell jeden Geschäftskunden zu Überprüfen. Wobei ja im Handelsregister nur Registerpflichtige Firmen stehen, man damit also auch nicht in jedem Fall sicher ist. (wie zum Beispiel bei Selbstständigen die wenn sie als Kleingewerbetreibende laufen gar nicht registrierungspflichtig sind)
    Geändert von i_make_it (04.01.2016 um 05:40 Uhr)

  5. #5
    Erfahrener Benutzer Robotik Einstein
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    Zitat Zitat von i_make_it Beitrag anzeigen
    .....
    Bei mir konnte ich (mein Anwalt) im Nachgang
    .....
    Sag ich doch, Anwalt. Der kann einem dann auch erklären, was ein Rechtspfleger, ein Kaufmann im Sinne des HGB, ein Geschäftsführer oder ein Prokurist ist.

    nuff said

    MfG Klebwax
    Strom fließt auch durch krumme Drähte !

  6. #6
    HaWe
    Gast
    und wie gesagt, diese Geschäftsführer-Sache ist VÖLLIG IRRELEVANT für die Rechnungsangelegenheit, denn dabei geht es prinzipiell AUSSCHLIESSLICH um die Nachweise
    1.) wer hat wann einen Auftrag gegeben
    2.) welcher Auftrag genau wurde jeweils gegeben
    3.) wurde er abschließend ausgeführt
    4.) ist die Rechnung formal richtig erstellt und überstellt
    5.) ist der Auftraggeber definitiv in Verzug

    und anschließend um die Durchsetzung einer Zahlung.

    Also vergesst doch endlich diesen Geschäftsführer-Kram!

    ps,
    zur Beweissicherung kann es auch durchaus hilfreich sein, Fotos der gemachten Teile / Arbeiten / Installationen anzufertigen - nicht unbedingt als schlagkräftige Beweise vlt, aber sicherlich als sachdienliche Indizien

  7. #7
    Erfahrener Benutzer Roboter Genie
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    Puh, hier kommt ja ein Input rum

    Ich habe inzwischen noch zwei Mal mit dem Geschäftsführer telefoniert und rausbekommen, dass der Inhaber im Urlaub ist.
    Die Frist meiner (ersten und auch letzten) Mahnung ist abgelaufen.
    Da ich die weiterhin offenen Stunden (nach der unbeglichenen Rechnung) nun trotz unvollendeter Arbeit nun noch in Rechnung gestellt habe und hierfür ebenfalls ein Zahlungsziel besteht, habe ich auf der Rechnung auf das Begleitschreiben hingewiesen, worin ich erwähnt habe, dass mit dem ersten Tag des Zahlungsverzugs ebenfalls eine Mahngebühr fällig wird und weitere Schritte eingeleitet werden.

    Was ich damit erreichen möchte?
    Ich habe die Installationsarbeiten nach einigen Wochen des Zahlungsverzugs eingestellt, auch wenn diese nicht beendet waren.
    Nun möchte ich sämtliche Stunden beglichen wissen, bevor ich auch nur in Erwägung ziehe, dort nochmal aufzutauchen, weshalb ich die nun offenen Stunden mit Hinweis auf den Abbruch der Installationsarbeiten in Rechnung gestellt habe.
    Damit ich nun nicht zwei Mal Aufwand betreiben muss und evtl. die erste Rechnung bezahlt bekomme aber noch offenen Stunden dann später nicht beglichen werden, warte ich nun bis die zweite Rechnung ebenfalls in Verzug ist.
    Das ist 2-3 Tage nachdem der Inhaber aus seinem Urlaub zurück ist.

    Ziemlich Stressig die ganze Aktion. Aber mit meiner Krankenversicherung konnte ich glücklicherweise abklären, das ich den Beitrag für diesen Monat erst nächsten Monat begleichen muss. Bis dahin ist hoffentlich alles geklärt.
    Jetzt heißts Zähne zusammenbeißen und andere Aufträge fertigstellen.

    Sollte sich nun alles bis nächsten Montag regeln lassen, fallen noch einige Stunden zur Fertigstellung an.
    Wie würdet ihr dann vorgehen?
    Jeden Tag erstmal in bar abkassieren, bevor der Schraubendreher auch nur angeschielt wird?
    Ich möchte diesem Kunden keine Möglichkeit bieten, eine weitere Rechnung nicht zu zahlen. Allerdings möchte ich fair bleiben und ihm bei einem Übereinkommen anbieten die Arbeiten zu beenden.

    Der Geschäftsführer 'empfohl' mir, erstmal keine weiteren Schritte einzuleiten, da ich ja noch die Montage beenden solle und dem Inhaber vor Ort über den Weg laufen würde (unnötig angespannte Situation). Aber ich sehe da weniger ein Problem, schließlich konnte der ja auch wochenlang mir ohne Gewissensbisse gegenübertreten.
    Geändert von Cysign (11.01.2016 um 22:10 Uhr)

  8. #8
    HaWe
    Gast
    einen angenommenen Auftrag abzubrechen mag richtig sein - vielleicht aber auch nicht. Schließlich stehst du mit der Annahme in Lieferschuld, das kann man unter Umständen nicht unbedingt gegeneinander eigenmächtig verrechnen.
    Geh zum Anwalt, und zwar schnell!
    Sonst riskierst du im schlimmsten Fall vielleicht sogar noch eine Schadenersatzklage!

  9. #9
    Erfahrener Benutzer Roboter Genie
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    Hmmm...unter dem Aspekt habe ich das noch gar nicht betrachtet.
    Die erste Rechnung bezog sich zu über 95% auf bereits vollendete Arbeiten.
    Erst nachdem diese rechnung über 3 Wochen im Verzug war und ich einige Gespräche mit dem Geschäftsführer diesbezüglich geführt hatte, habe ich die Arbeiten eingestellt.

    Normalerweise würde ich die seitdem verrichtete Arbeit auch erst bei Vollendung in Rechnung stellen. Aber die Situation ist alles andere als 'normal'.
    Ich werde den Geschäftsführer morgen nochmal anrufen und das besprechen.
    Ich werde ihn bitten, mir per Mail ein paar Zeilen dazu zu schreiben, da ich sonst keine andere Möglichkeit sehe als aus Selbstschutz zum Anwalt zu gehen.

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