Ich würde die Frage nach dem Geschäftsführer oder nicht gar nicht so stark gewichten.
Es ist nur die Frage:
1.) wer hat wann einen Auftrag gegeben
2.) welcher Auftrag genau wurde jeweils gegeben
3.) wurde er abschließend ausgeführt
4.) ist die Rechnung formal richtig erstellt und überstellt
5.) ist der Auftraggeber definitiv in Verzug
Das muss alles eindeutig nachgewiesen werden.
Ich gebe Klebwax Recht (und habe es ganz oben selber so geschrieben), dass dies am besten ein Rechtsanwalt beurteilen kann.
Darüberhinaus besteht für Zeugen jederzeit Wahrheitspflicht für Gericht, das gilt auch für den "Geschäftsführer".
Ein Zeugnisverweigerungsrecht z.B. besteht nur, wenn es einen selber betrifft oder einen nahen Verwandten oder einen Ehepartner. Auch der Eigentümer hat da keinen Anspruch irgendwelcher Art an den Geschäftsführer, weder inhaltlich noch als Entschädigung.
Die Frage, die sich hier stellt, ist allerdings
1.) ist er Zeuge oder ist er Partei?
und
2.) wird er sich, wenn er Zeuge ist, dann auch wirklich "(richtig) erinnern können (wollen)"....
Auch das ist Sache eines Rechtsanwalts, zu entscheiden, wo man hier überhaupt juristisch steht.
Lesezeichen