So weit so gut, mit den Beschreibungen wie weit ein Computer Gefühle ausdrücken kann oder überhaupt zu welchen fähig ist.

Ein interessanteres Thema in dem Zusammenhang ist sicher das der Schützbarkeit von automatisierter Kreativität.
Kann man alle musikalischen Kreationen schützen? auch wenn es beliebig viele werden, die automatisch erstellt wurden? (eher nicht?)
Müssen dann automatisch generierte Kreationen als solche gekennzeichnet werden wenn sie zu unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen führen? (dann wohl eher schon?)
Welcher Grad der Automatisierung wäre zur Unterscheidung heranzuziehen. (das könnte vielleicht kaum abzugrenzen sein)

Was bedeutet das für den Wert der Einzigartigkeit von Kreationen im Bereich musikalischen Komposition und auch in weiteren angrenzenden Feldern? Könnten dann mehr Werke leichter zugänglich gemacht werden oder kann das Abmahnungswesen mit der automatisierten Kreativität auf verstärkte Aufträge hoffen?