Unabhängig vom technischen Problem, "gaaanz dünnes Eis!!!"Zitat von kleinefee198
BAG, Beschluss vom 26. August 2008 – 1 ABR 16/07
Selbst LIDL musste einen Fallrückzieher machen.
"Ungerechtfertigte Überwachung kann ein schwerer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen. Das Bundesarbeitsgericht hat das mustergültig für die Videoüberwachung festgestellt (Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 = AP 36 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung; dass es in der Sammlung der Urteile ein eigenes Kapitel “Überwachung” gibt, spricht Bände). Offenbar hat irgendjemand übersehen, dass die Ausführungen in jenem Urteil alle Arten der Überwachung erfassen, weil es dem Persönlichkeitsrecht egal ist, wie die Überwachung ausgeführt wird. Ein verletztes Persönlichkeitsrecht führt zu einem Schadensersatzanspruch."
Sicher dich erst juristisch ab, und wenn das einer höchst richterlichen Überprüfung standhält, schau mal ob an deinem Notebook der analoge Video Eingang auch wirklich ein Eingang ist und nicht etwa ein Ausgang, und wenn ja ob der entsprechende Treiber vom Notebookhersteller installiert ist (Gerätemanager)
Dann ist noch zu prüfen, ob es überhaupt einen reinen Ansichtsmodus gibt oder nur einen Aufzeichnungsmodus (Framegrabber Funktion)
Da du beabsichtigst Mitarbeiter in einem nicht öffentlichen Raum zu überwachen, kommt noch das Bundesdatenschutz Gesetz (BDSG) hinzu.
Falls die Funkübertragung nicht verschlüsselt erfolgt, also jemand mit einem Empfänger der die slbe Frequenz benutzt ohne technische Modifikation alles sehen kann, hoffe nur das es nie einen Kläger gibt, denn der passende Richter findet sich dann schnell. Und das kaann schnell 5 bis 6 Stellig werden und liegt glaube ich bei 3 bis 5 Jahren.
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